Stand: 20.11.2013
1. Ausschließlichkeit, Anwendungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich und gegenseitig vertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind für unsere Angebote sowie für unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen, nachfolgend AVB genannt, maßgeblich. Die AVB gelten nur gegenüber Kaufleuten in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende oder in unseren AVB nicht enthaltene, anders lautende Bedingungen des Auftraggebers sind und werden nicht Vertragsinhalt; dies auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AVB gelten in der jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen. Insofern bedarf es keiner weiteren ausdrücklichen Vereinbarungen.
2. Beschreibung von Liefergegenständen, Angebotsdokumente
Die Beschreibung von Liefergegenständen in Katalogen, Prospekten oder digitalen Medien stellt keine Beschaffenheits-garantie im Sinne des § 443 Abs.1 BGB dar. Gleiches gilt auch für die einer Beschreibung gleichstehenden, mündlich oder fernmündlich abgegebenen Erklärung.
Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte - einschließlich des Rechtes zu deren Anmeldung - an Angebotsdokumenten wie Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Berechnungen, an Mustern oder an zur Verfügung gestellter Software verbleiben in jedem Fall bei uns, auch wenn wir im Falle der Nichtannahme unserer Angebote auf die Rückgabe ganz oder teilweise verzichten. Das Recht, die unverzügliche Rückgabe zu verlangen, wird jedoch ausdrücklich vorbehalten.
Angebotsdokumente, Muster oder Software dürfen nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit und insofern nur mit unserer Zustimmung im Ausnahmefall Dritten zugänglich gemacht werden.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich; es sei denn, wir haben die Verbindlichkeit ausdrücklich erklärt.
3. Umfang von Lieferungen und Leistungen, Schriftformzwang, Änderungsvorbehalt
Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich; im Falle der fristgerechten Annahme unseres Angebotes das Angebot. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Konstruktions-, Material- und Softwareänderungen können unsererseits auch nach Vertragsabschluss vorgenommen werden, soweit der gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Einsatzzweck nicht, nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Verlangen des Auftraggebers verpflichten wir uns nach den Umständen des Einzelfalles zur Offenlegung.
Im Schriftverkehr bitten wir, stets unsere Auftrags- oder die Modell- und Serien-Nr. anzugeben.
4. Preise
Angebotspreise und Listenpreise sind unverbindlich und können von uns bei Änderung der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen jederzeit geändert werden. Lieferungen und Leistungen werden zu vereinbarten Preisen abgerechnet oder, falls für diese in der Bestellung kein Preis angegeben ist, zu dem am Tage der Lieferung und Leistung gültigen Listenpreisen. Die Preise werden in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesen.
Preise gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Werk Duisburg ( EXW Incoterms 2010 ), ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, bei Inlandsgeschäften und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne Gelangensbestätigung gem. Ziffer 5, Abs. 5 zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe.
Sämtliche Abgaben, Zölle, Steuern und dergleichen, die von zuständigen staatlichen Stellen erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Montagen, Inbetriebsetzungen, Wartungs- und Serviceleistungen gelten die jeweiligen, gesonderten Vereinbarungen. Sie werden auf Basis der vom Auftraggeber bestätigten Leistungsnachweise abgerechnet.
5. Verpackung, Versand, Transportversicherung
Die Verpackung - einschließlich notwendiger Beschaffenheitszeugnisse - wird vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung entsprechend Versandart und Versandweg von uns festgelegt und gesondert in Rechnung gestellt.
Den Aspekten des Umweltschutzes und der Schonung natürlicher Ressourcen wird bei der Wahl des Verpackungsmaterials in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Dies schließt die Verwendung von Einwegmaterial nicht grundsätzlich aus. Einwegmaterial wie Pappe, Folien, Schaum u.ä. hat der Auftraggeber zu seinen Lasten zu entsorgen, sofern eine anderweitige Verwendung durch den Auftraggeber nicht in Betracht kommt.
Wieder verwendbares Verpackungsmaterial ( wie Holzkisten u.ä. ) wird von uns gegen Vergütung von bis zu zwei Dritteln des in Rechnung gestellten Betrages zurückgenommen. Das wieder verwendbare Verpackungsmaterial ist vom Auftraggeber für uns kostenfrei zurückzuliefern.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht - auch im Falle von Teillieferungen - mit der Übergabe der Lieferung an den Frachtführer auf den Auftraggeber über; in Fällen, in denen sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, mit Meldung der Versandbereitschaft durch uns .
Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union ist der Auftrageber verpflichtet, auf unsere Anforderung hin durch Ausstellung einer Gelangensbestätigung zu dokumentieren, dass der Liefergegenstand/ die Liefergegenstände auch tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist/sind. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der rechtlich vorgeschriebenen Form nachkommt, entfällt die im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gewährte Steuerbefreiung von der inländischen Mehrwertsteuer.
Die Transportversicherung deckt der Auftraggeber zu seinen Lasten ein, soweit nicht eine Eindeckung durch uns vereinbart wurde.
Versandart und Versandweg wählen wir nach unserem Ermessen ohne Gewähr für die günstigste und/oder schnellste Versendung sowie die termingerechte Anlieferung; es sei denn, der Auftraggeber erteilt besondere Weisungen.
6. Lieferfristen, Höhere Gewalt, Terminverzug
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung - wurde eine Bonitätsprüfung vorbehalten - mit dem Tag des Vorliegens des positiven Prüfergebnisses. Ihre Einhaltung durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, wozu ausdrücklich auch die fristgerechte Bereitstellung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben u. ä. gehören. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für die Fälle, dass Anzahlung oder Vorauskasse vereinbart wurde.
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.
Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn Liefergegenstände bis zum des Tage Fristablaufs unser Werk verlassen haben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Erfüllungsort für die Liefer- oder Leistungsverpflichtung ist unser Geschäftssitz; es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
Betriebsstörungen gleich welcher Art bei uns oder unseren Lieferanten führen ebenso wie Umstände der Höheren Gewalt, Arbeitskämpfe und behördenseitige Eingriffe zur Verlängerung der Lieferfristen in dem zeitlichen Umfang, wie diese Ereignisse Einfluss auf den gewöhnlichen Geschäftsgang nehmen.
Kann eine vereinbarte Lieferfrist von uns aus sonstigen Gründen nicht eingehalten werden, so wird der Auftraggeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Fristverlängerung informiert. Diese gilt als durch den Auftraggeber genehmigt, wenn er der Fristverlängerung nicht unverzüglich widerspricht.
Wir geraten nur nach schriftlicher Mahnung durch den Auftraggeber in Verzug; angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen, bei kundenspezifischer Fertigung von mindestens 1 Monat vorausgesetzt. Ansprüche wegen Terminverzugs sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ausgeschlossen. Schadensersatz statt Leistung kann der Auftraggeber nur dann verlangen, wenn der von uns zu vertretende Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
7. Dokumente und Daten, Datenschutz
Montage-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Konformitätserklärungen und Qualitätsnachweise u.ä. werden von uns in dem vertraglich vereinbarten Umfang als Hardcopy oder wie die Anwendungssoftware gem. Ziff. 8. als elektronische Datensätze ( Files ) auf Datenträgern oder durch elektronische Übermittlung zur Verfügung oder zum Herunterladen( Download ) bereit gestellt. Sie werden mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt, auf Virenfreiheit getestet und sind insofern geeignet, die Liefergegenstände durch sachkundiges Personal bestimmungsgemäß zu betreiben.
Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, sich auf Basis der zur Verfügung gestellten Dokumente und Daten sowie der Anwendungssoftware sachkundig zu machen und den Betrieb nur mit sachkundigem Personal durchzuführen.
Von uns zur Verfügung gestellte Dokumente und Daten sowie die Anwendungssoftware dürfen vom Auftraggeber nur in dem für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang genutzt werden; sie sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Die Speicherung - gleich auf welchem Wege - ist ausschließlich zu Sicherungszwecken zulässig und als solche zu kennzeichnen.
Herstellerkennzeichnungen - insbesondere Copyright-Vermerke - dürfen nicht entfernt oder ohne unsere vorherige Zustimmung verändert werden.
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallende Daten über den Auftraggeber entsprechend den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu speichern und zu verarbeiten. Ein gleiches Recht steht auch dem Auftraggeber zu.
8. Anwendungssoftware
Hinsichtlich der Anwendungssoftware - soweit sie Teil des Liefer- und Leistungsumfanges ist - besteht Einigkeit dahingehend, dass den Begriffen „Kauf“ bzw. „Verkauf“ die Bedeutung „Lizenz“, dem Begriff „Auftraggeber“ die Bedeutung „Lizenznehmer bzw. Anwender“ zukommt. Gleiches gilt sinngemäß für mit diesen verwandte oder aus diesen abgeleitete Begriffe. Der Begriff Anwendungssoftware schließt „Fremdsoftware“ ( von Dritten ) und „Firmware“ („embedded software“ von Fremdknowhow-Trägern ) mit ein.
Installation und Nutzung der Anwendungssoftware setzt die unwiderrufliche Zustimmung des Anwenders zum Softwarelizenzvertrag voraus, der Bestandteil der Anwendungssoftware ist. Ohne Zustimmung kann die Anwendungs-software nicht installiert und genutzt werden.
Unbeschadet der weiteren Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages verbleiben Eigentums- und Urheberrechte an der Anwendungssoftware in jedem Fall bei uns oder – in den Fällen von Fremdsoftware und/oder Firmware - bei unseren Lizenzgebern.
Insoweit steht dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht unbefristetes und nur im Falle einer zulässigen Weiter- veräußerung auch übertragbares Nutzungsrecht zu, das den Auftraggeber zum Betrieb der Anwendungssoftware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges in Verbindung mit von uns verkauften Liefergegenständen berechtigt.
Der Auftraggeber sichert zu, die Anwendungssoftware einschließlich der Sicherungskopien an Dritte nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung weiter zu veräußern, ansonsten aber weder an Dritte zu übertragen, noch in irgendeiner Weise Dritten zu überlassen oder auch nur zugänglich zu machen.
Das Nutzungsrecht erlischt mit Aufgabe des rechtmäßigen Eigentums an den Liefergegenständen durch den Auftraggeber; es sei denn, ein vorzeitiges Erlöschen wird vom Auftraggeber durch Handlungen herbeigeführt, zu denen er nicht berechtigt ist.
Der Auftraggeber ist ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung insbesondere nicht berechtigt, die lizenzhalber überlassene Anwendungssoftware abzuwandeln, zu erweitern oder - gleich in welcher Weise - zu verändern oder zu ergänzen. Auf die Offenlegung des source codes besteht kein Anspruch. Insofern ist es dem Auftraggeber ferner untersagt, die Anwendungssoftware zu disassemblieren, zu dekompilieren oder reverses Softwareengineering zu betreiben.
Im Falle des Verstoßes gegen eine oder mehrere dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, dem Auftraggeber das Nutzungsrecht ( die Lizenz ) an der vertragsgegenständlichen Anwendungssoftware zu entziehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle des Lizenzentzuges die Anwendungssoftware vollständig und einschließlich sämtlicher Sicherungskopien an uns herauszugeben.
An Fremdsoftware und Firmware, deren Eigentums- und Urheberrechte bei einem oder mehreren, außenstehenden Dritten liegen, gewähren wir ein Nutzungsrecht insoweit, als und in dem Umfang wie wir vom Lizenzgeber zur Vergabe von Unterlizenzen ermächtigt sind. Der Auftraggeber sichert daher zu, die Lizenzbedingungen der außenstehenden Dritten zu beachten und uns im Falle des Verstoßes gegen diese Bestimmungen von allen gegen uns geltend gemachten Ansprüchen freizustellen; es sei denn, es werden Ansprüche von Lizenzgebern unmittelbar gegen den Auftraggeber geltend gemacht. Im Übrigen finden nachstehende Ausführungen zu Rechten des Auftraggebers im Falle der Mängelgewährleistung auf Fremdsoftware und Firmware keine Anwendung.
9. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zahlungsverzug
Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir über den Rechnungsbetrag vorbehaltsfrei verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten wie Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Hat der Auftraggeber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen den Entfall der Steuerbefreiung gem. Ziff. 5, Abs. 5 zu vertreten, ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum die von uns nachträglich in Rechnung gestellte, inländische Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus anderen Geschäften ist ebenso wie die Zurückbehaltung von Zahlungen nicht statthaft; es sei denn, einer Aufrechnung wurde unsererseits schriftlich zugestimmt oder die Gegenansprüche des Auftraggebers wurden rechtskräftig festgestellt.
Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er bei Fälligkeit Zahlung nicht leistet. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers - auch bei Dritten – ein zulagern und für sämtliche offenen Beträge bis in Höhe des Auftragswertes Vorkasse oder Sicherheit in anderer Weise zu verlangen.
Ab Verzugseintritt wird die Geldschuld mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Darüber hinaus behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Nachweis, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt dem Auftraggeber unbenommen. Wir behalten uns ferner den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vollständig Zahlung geleistet hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, durch die ein bereits entstandener oder zukünftiger Zahlungsanspruch unsererseits gefährdet wird.
10. Änderungen und Rücktritt des Auftraggebers
Änderungen am Liefer- und Leistungsumfang kann der Auftraggeber nur vor Fertigungsbeginn und nur bei Vorliegen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung verlangen, Einigung über die entsprechende Anpassung des Auftragswertes vorausgesetzt.
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, wird - auch im Falle der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums - eine Entschädigung von mindestens 10 % des Nettoauftragswertes von uns in Anrechnung gebracht; im Falle einer mit uns vereinbarten Rücknahme von bereits in Gebrauch befindlichen Liefergegenständen eine Wertminderung von nicht unter 20 %. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bzw. einer höheren Wertminderung wird vorbehalten. Für Liefergegenstände, die vom Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an uns zurückgegeben werden, wird keine Vergütung gewährt.
11. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Liefergegenstände ( Vorbehaltswaren ) bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen durch den Auftraggeber unser Eigentum.
Der Auftraggeber kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten ( vermengen, vermischen, verbinden ) und weiterveräußern, ist jedoch nicht berechtigt, diese einem Dritten zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers steht uns das Recht zu, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass hierdurch der Rücktritt vom Vertrag begründet wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Pfändung durch Dritte oder Beschlagnahme durch Behörden unverzüglich zu unterrichten. Kosten, die im Rahmen der Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung der Pfändung oder zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware anfallen, wenn der Einzug bei Dritten scheitert, trägt der Auftraggeber.
Die Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns in der Weise vor, dass hierdurch Ansprüche gleich welcher Art gegen uns nicht begründet werden. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, die nicht unser Eigentum sind, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte der verarbeiteten Gegenstände zueinander.
Der Auftraggeber tritt eine aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung in Höhe des Brutto-Rechnungswertes bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen für uns in eigenem Namen einzuziehen. Wir sind zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, Zahlungen einstellt oder ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber in solchen Fällen die für den Forderungseinzug durch uns erforderlichen Angaben zu machen, zugehörige Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Zahlungsschuldnern gegenüber die Abtretung offen zu legen.
12. Mängelgewährleistung
Wir führen vor der Andienung unserer Lieferung oder Leistung die nach Art und Umfang geeigneten, dem Stand von Technik und Qualitätsmanagement entsprechenden Maßnahmen der Qualitätssicherung durch und dokumentieren die Prüfergebnisse in gehöriger Weise. Entsprechende vertragliche Vereinbarung vorausgesetzt, werden dem Auftraggeber Kopien von vorhandenen Qualitätsnachweisen zur Verfügung gestellt oder die Möglichkeit geboten, in vorhandene Qualitätsnachweise Einsicht zu nehmen.
Der Auftraggeber muss offenkundige Mängel spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Feststellung schriftlich unter Angabe seines Befundungsergebnisses anzeigen. Ansonsten gilt die Lieferung und Leistung als vertragsgemäß.
Unter den in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen leisten wir für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum des Gefahrenübergangs, Gewähr dafür, dass unsere Lieferungen dem anerkannten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft, den anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie den auf die vertragsgegenständliche Lieferung zutreffenden Richtlinien, Normen und technischen Regelwerken der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union ( EU ) - dies schließt deren Umweltverträglichkeit mit ein - entsprechen, für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sind und durch geschultes Personal des Auftraggebers vertragsgemäß betrieben werden können.
Soweit unsere Lieferungen und Leistungen dennoch einen Mangel aufweisen, werden wir nach unserer Wahl entweder die Mängelbeseitigung ( Nacherfüllung ) durch Nachbesserung herbeiführen oder ersatzhalber eine mängelfreie Lieferung bewirken. Ersetzte Teile gehen - soweit nicht anders vereinbart - in unser Eigentum über.
Im Falle der Anwendungssoftware übernehmen wir einschränkend Gewähr nur dafür, dass diese der Spezifikation entspricht und entsprechend unseren Anleitungen installiert und konfiguriert werden kann; nicht jedoch dafür, dass sie in allen Belangen einwandfrei beschaffen ist und unter allen Umständen oder in jedweder Art von Hardware- bzw. Software-Umgebung ununterbrochen oder fehlerfrei betrieben werden kann. Daher sind Ansprüche wegen fehlerhafter und/oder unvollständiger Anwendungssoftware ausgeschlossen; es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei (I) einem anderen als nach Vertrag oder Bestimmung vorgesehenen Einsatz, (II) missbräuchlichem oder fehlerhaftem Betrieb sowie fehlender Sorgsamkeit im Umgang mit den Liefergegenständen, (III) natürlichem Verschleiß ( wie Schleißschichten, Abnutzung von produktberührten Teilen u.ä. ), Verschleißteilen ( wie Sicherungen, Berstbolzen u.ä. ) und Verbrauchsmaterialien ( wie Öle, Fette, Kalibriermedien u.ä. ), (IV) ungeeigneten Betriebsmitteln, (V) Betrieb mit fremden Ausrüstungsteilen oder Fremdsoftware und (VI) bei nur unerheblicher Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit.
Jede Maßnahme an von uns verkauften Liefergegenständen wie Montage, Wartung, Service, Reparatur, Veränderung oder Eingriff, der von anderen Personen als unserem eigenen Servicepersonal oder von uns authorisierten Vertretern durchgeführt wird, hat - ebenso wie die Verwendung von anderen als den Original-Ersatzteilen - den Verlust von etwaigen Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers zur Folge; es sei denn, wir haben vorab zu einer solchen Maßnahme unsere Zustimmung schriftlich erteilt.
Ist die Nacherfüllung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht fristgerecht möglich oder schlägt sie - auch nach mehrmaligem Versuch - fehl, so kann der Auftraggeber den Kaufpreis angemessen mindern oder - außer in den Fällen geringfügiger Mängel - vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen. Die Regelungen zur Haftungsbeschränkung finden Anwendung.
13. Haftung
Wir haften nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes ( ProdHaftG ) sowie nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB in den Fällen (I) des Vorsatzes, (II) der groben Fahrlässigkeit, (III) der vertraglichen Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, (IV) bei von uns zu vertretendem Unvermögen sowie (V) bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen einer von uns zu vertretenden, schuldrechtlichen Pflichtverletzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadens-ersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, insbesondere - ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein - bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bei Datenverlust gleich welcher Art und gleich aus welchem Grund, bei Computer- oder Netzwerkfehlfunktion und -ausfall, bei sonstigen Vermögensschäden und in Bezug auf entgangenen Gewinn.
Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung und zum Haftungsausschluss gelten auch für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen und Vertretern.
Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers aus Mängelhaftung verjähren innerhalb der in Ziffer 12 Abs. 3 genannten Frist, Haftungsansprüche aus anderem Rechtsgrund innerhalb der gesetzlichen Regelfristen.
14. Ausfuhrkontroll- und Embargobestimmungen
Soweit die von uns verkauften Liefergegenstände und die zugehörige Anwendungssoftware - und in gleicher Weise auch andere Dokumente oder Daten mit technischen Informationen - ( nachstehend „genehmigungspflichtige Technologie“ genannt ) - Ausfuhrkontroll- oder Embargobestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder der EU unterliegen, zu deren strikter Einhaltung wir uns verpflichtet haben, und für Warenempfänger außerhalb der EU/des EWR bestimmt sind, sichert der Auftraggeber für den Fall des Exports von genehmigungspflichtiger Technologie in Drittländer die Einhaltung dieser Bestimmungen uneingeschränkt zu.
Demgemäß ist die Ausfuhr von genehmigungspflichtiger Technologie in Länder, die unter Ausfuhr- und Embargo- bestimmungen fallen, oder die Weiterveräußerung an Privatpersonen, die im Auftrage solcher von Ausfuhr- und Embargobestimmungen betroffenen Länder handeln, ohne vorherige Genehmigung von zuständiger Stelle unzulässig.
Für den Fall einer behördlichen Untersuchung oder Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung von Ausfuhr- und Embargo-bestimmungen sichert der Auftraggeber seine volle Unterstützung zu und verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit uns und den zuständigen staatlichen Stellen.
Im Übrigen ist der Auftraggeber auch verpflichtet, zu seinen Lasten bei den an seinem Geschäftssitz zuständigen staatlichen Stellen alle erforderlichen Anträge zu stellen und Genehmigungen einzuholen und aufrecht zu erhalten, die für die Ein- bzw. Ausfuhr der von uns veräußerten genehmigungspflichtigen Technologie benötigt werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, uns von allen Ansprüchen frei zu stellen und für alle materiellen und immateriellen Schäden Ersatz zu leisten, die uns im Falle eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verstoßes gegen diese Bestimmungen entstehen.
15. Geltendes Recht, Unwirksamkeit, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das an unserem Geschäftssitz geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch mit der Maßgabe, dass gesetzliche Bestimmungen zur Rechtswahl keine Anwendung finden. Ferner wird die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ( CISG ) ausgeschlossen.
Sollten einzelne Teile dieser AVB rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die nach Gesetz und Rechtsprechung zulässige Klausel, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am nächsten kommt.
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das an unserem Geschäftssitz Duisburg zuständige Gericht. Die Wahl des Gerichtsstandes am Geschäftssitz des Auftraggebers bleibt vorbehalten.